1.
Allen Lieferungen und Leistungen der Firma NEWI Neumann & Winter GmbH, Gildenstraße 2c, 48157 Münster – im folgenden kurz: NEWI – aufgrund von Onlinebestellungen über das Internet oder andere Onlinedienste liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von NEWI sowie der Schriftform.
2.
Die im NEWI-Onlineshop angebotenen Produkte und damit einhergehenden Preise sind ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gerichtet und nicht für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.
3.
NEWI wird nach Möglichkeit vereinbarte oder angegebene Lieferzeiten pünktlich einhalten. Werden diese überschritten, so hat der Kunde das Recht, eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, so kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Käufer im Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des Kaufpreises und umfasst lediglich den Ersatz unmittelbaren Schadens, also insbesondere nicht Ersatz des entgangenen Gewinns oder eines sonstigen mittelbaren Schadens. Weitergehende Ansprüche des Käufers – insbesondere auf Lieferung – sind ausgeschlossen.
4.
a)
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn NEWI die Transportkosten übernommen hat.
b)
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen.
c)
Bei Sendungen des Kunden an NEWI trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei NEWI in Münster.
5.
Rechnungen der NEWI GmbH sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zahlbar. Nach Mahnung, spätestens aber ab dem 30. Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist die NEWI berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.
Beanstandungen wegen Lieferumfang, Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengen-abweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware zwei Jahre und für gebrauchte Ware drei Monate ab Erhalt der Ware. Bei berechtigten Beanstandungen wird NEWI Fehlmengen nachliefern und im übrigen unter Vorbehalt des Ausschlusses nach Wahl des Käufers die Ware umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Käufer einen Preisnachlass einräumen. Ist im Falle des Umtausches der Ware auch die zweite Ersatzlieferung mangelhaft, so steht dem Käufer das Recht auf Rückabwicklung zu.
7.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der NEWI aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen im Eigentum der NEWI. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die NEWI gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und vertragsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, der NEWI alle im Rahmen einer Rechteverfolgung aus vereinbartem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der NEWI jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der NEWI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die NEWI, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die NEWI verlangen, dass der Käufer die der NEWI abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für die NEWI vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der NEWI nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die NEWI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, der NEWI nicht gehörenden Gegenstände untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die NEWI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der NEWI anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die NEWI.
Der Käufer tritt an die NEWI auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der NEWI gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die NEWI verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
8.
NEWI ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
9.
Online abgegebene Bestellungen des Kunden sind verbindlich und können von der NEWI innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang der Bestellung angenommen werden. Der Kunde erhält unverzüglich eine Bestätigung der Bestellung per E-Mail.
Der Kaufvertrag mit NEWI kommt nicht durch die Bestellbestätigung, sondern erst mit Versenden der Auftrags- bzw. Verfügbarkeitsbestätigung der NEWI zustande. Als Bestätigung gilt auch die Lieferung oder Teillieferung der bestellten Ware.
10.
a)
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An dieser Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
b)
Es gilt deutsches Recht.
c)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Verträge, die unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, ist Münster.
